§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbericht
Name: Verein EZA – HTL Mödling
Sitz: Mödling
Tätigkeitsbereich: Stadt Mödling und weltweit
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist es, insbesondere durch Information, aber auch durch entsprechende Aktionen einerseits aufzuzeigen, dass zwei Drittel der Menschheit ihre Grundbedürfnisse nach Arbeit, Nahrung, Bildung, Kleidung und Wohnung nicht ausreichend befriedigen können. Andererseits soll durch konkrete Aktionen, insbesondere durch:
1. weltweite Projektpartnerschaften mit sozialen, karitativen, kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen zur Einübung solidarischen Handelns,
2. Bildungs- und Kulturveranstaltungen;
ideell, sozial, materiell und finanziell Benachteiligten geholfen werden, ihre Lebenssituation selbst zu verbessern und gleichzeitig mit uns ein Netz der internationalen Solidarität unter den Völkern der Welt aufzubauen. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt rein gemeinnützige Ziele. Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen. Gleichbehandlung nach innen und nach außen ist uns wichtig, insbesondere zwischen Frauen und Männern, In- und Ausländern sowie alten und jungen Menschen. Der Verein soll auch bei der Auswahl und Durchführung der Projekte, die seit 1981 von Lehrern, Schülern und Freunden der HTL Mödling in Eigeninitiative und auf eigene Verantwortung völlig unentgeltlich jährlich durchgeführt werden, verantwortungsvoll mitwirken.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Publikationen.
b) Die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Diskussionen sowie Seminaren.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Als ideelle Mittel dienen:
a) die Vermarktung von Produkten streng ausgewählter Genossenschaften und Selbsthilfegruppen – durch gerechten Handel – an der HTL Mödling,
b) Mitgliedsbeiträge
c) Subventionen privater und öffentlicher Stellen
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
f) Sorgsame Verwaltung der Spendengelder der Schulsammlung und Veranstaltungen und öffentlicher Förderungsgelder für die diversen Hilfsprojekte
§ 4
Mitglieder
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Der Verein setzt sich zusammen aus
1. Aktiven Mitgliedern
Aktive Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit mindestens durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
3. Ehrenmitgliedern
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
1. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch einen Beitrag zur Förderung des Vereins, der durch die Vollversammlung bestimmt wird, erlangt und bedarf ebenfalls der Zustimmung durch den Vorstand.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Vollversammlung.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Durch den freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
3. Durch Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, Leistungen und Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, der/die GeschäftsführerIn, die RechnungsprüferInnen .
§ 9
Die Vollversammlung
1. Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich einmal statt.
2. Die außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder auf Verlangen eines/einer RechnungsprüferIn binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Zur Einladung der ordentlichen Vollversammlung ist ein überblicksmäßiger Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und eine grobe Vermögensübersicht beizulegen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Vollversammlung sind von allen Mitgliedern spätestens 4 Werktage vor Beginn der Vollversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Zusatz- und Abänderungsvorschläge zu termingerecht eingereichten Anträgen können noch während dem entsprechenden Tagesordnungspunkt während der Vollversammlung von jedem Mitglied eingebracht werden.
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes anwesende Mitglied kann maximal zwei Stimmen abgeben.
7. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (oder ihrer Vertreter) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.