Tertullians „Apologeticum“. Herausgegeben von Tobias Georges


Tobias Georges (Hrsg.)
Tertullians »Apologeticum«, übersetzt und erklärt von T.G. (Kommentar zu frühchristlichen Apologeten 11)

Freiburg: Herder 2011, xi, 787 Seiten
140 Euro
ISBN 978-3-451-29048-0

 

 

 

Gerechtigkeit für alle im Römischen Reich, auch für Christen:
Tertullians Apologeticum kommentiert

Zusammenfassend

Die frühen Christen werden sehr schnell vom Römischen Imperium als potentielle Kriminelle ausgemacht, schon kurz nach der Hinrichtung Jesu fallen sie in Antiochien auf. Bereits das nomen Christianum sei ein Kapitalverbrechen! Tertullian kennt sich aus mit Römern, römischem Recht und Rhetorik. Er schreibt um 200 n.Chr. eine Musterrede, das Apologeticum, wie sich Christen gegen die Vorwürfe verteidigen können. Die Taktik besteht darin, den Römern ihre eigenen Grundsätze vorzuhalten. Eine „Verfassungsklage“ zu einem Fall von „Menschenrechten“ in der Antike. Man kann doch Christen nicht zum Tod verurteilen, bloß weil sie dazu gehören! Nur weil sie das nomen Christianum übernommen haben, ohne dass irgend ein konkretes Ver­brechen vorliegt? Nur auf Grund von vermuteten Gräueltaten? Tertullian wider­spricht in diesem Meisterwerk, das er noch früh in seiner Karriere verfasste, wohl 197 n.Chr. Der Kommentar erklärt dieses für die antike Geschichte des Christentums zentrale Werk umfassend und ausgezeichnet.

 

Im Einzelnen

Das Juwel unter den apologetischen Werken des 2. Jahrhunderts liegt nun in einer umfassenden Kommentierung vor. Im elften Band (von 12) der Kommentarreihe, die einmal diese Literaturgattung „Apologetik“ umfassen soll, und von der bislang nur einer erschienen ist („An Diognet“, 2001), erklärt Tobias Georges minutiös[1] auf bald 800 Seiten einen lateinischen Text von etwa 85 Seiten. Mit diesem Buch hat sich TG in Halle 2010 habilitiert. – TG leistet das, was ein Kommentar bereitstellen soll. Dahinter tritt der Autor oft zurück, d.h. er zeichnet sich kaum durch neue Thesen aus. Ein Kommentar soll den Text kritisch sicher stellen aus den Handschriften und Editionen,[2] die Bedeutungen erklären, die Forschungsmeinungen vorstellen, d.h. die internationale Patristik wiedergeben, die viele Sprachen spricht: französisch, spanisch, italienisch, deutsch und englisch zu lateinischen, griechischen, syrischen, koptischen Texten. TG nimmt diese internationale Diskussion umfassend auf. Das ist die Hauptaufgabe eines Kommentars und das macht er ausgezeichnet! TG bietet eine Übersetzung, gliedert den Text und führt jeweils zunächst den Gedankengang und dann Tertullians Argument vor. Er gibt ausgiebig Zitate des lateinischen Textes, ausführliche Kommentare zu den historischen Anspielungen. Sind die Argumente neu, wurden sie von späteren aufgenommen? Die umfangreichen Indices weisen die Textstellen nach: Bezugnahmen auf antike ‚pagane‘ Klassiker, auf Bibelstellen des Alten und Neuen Testamentes, auf zeitgenössische und spätere christliche Autoren; dazu ein (sehr ausgewähltes) Wortregister und ein kleines Sach- und Namensregister. Nur ein kompletter Tertullian des CCSL auf einer CD würde die Suche erweitern. Alles ist ausgezeichnet dargestellt und in Text und Anmerkungen genau belegt.

 

Die grundlegende Gliederung stellt den Text nach den Regeln der antiken Rhetorik dar. Aus der Widerlegung (apologeticum) wird oft die retorsio, der Konter: [3] der Vorwurf gelte mit größerem Recht den Anklägern. Sie tun das, was sie uns vorwerfen. Zur Diskrepanz zwischen Lehrbuch und Anwendung der Rhetorik hat Wilfried Stroh in Taxis und Taktik grundlegende Beobachtungen gemacht. TG folgt hier weitgehend der Untersuchung von Günter Eckert, Orator christianus (1973).

 

Ein wichtiges, von Tertullian immer wieder vorgebrachtes Thema ist der angebliche Geheimkult. Beurteilt die Christen bitte nach ihren öffentlichen Taten! Ihr werdet nichts finden. Das „Umstürzen der Leuchter“ apol. 7.1 sei das Signal zu Gräueltaten, (1) den Kindermord, (2) Verspeisen der Ermordeten, (3) Inzest nach dem Mahl, die – ohne Licht – also nie jemand gesehen hat. Nein, die Unterstellung eines kriminellen Geheimkultes ist unbewiesen, weil es ihn nicht gibt. Also muss es um die offenen Handlungen gehen. Die Widerlegung ist zweigeteilt, die Christen verletzten die Religion (crimen laesae religionis, c. 10–27), es folgt die Verteidigung, sie würden die Majestät verletzen (crimen laesae maiestatis, c. 37–45). Nein, das tun sie nicht!

 

Kritische Bemerkungen gelten der Übersetzung. Sie ist oft umständlich, selten auch nicht ganz treffend. Gewiss, die meisterhaft knappe, oft ätzend-scharfe Gegensätze aufstellende Redeweise Tertullians im Lateinischen kann man im Deut­schen nicht wiedergeben. Stattdessen versucht TG mit vielen Relativsätzen das von Tertullian Gemeinte möglichst genau darzustellen. Leider begibt er sich dabei in ver­altete, der juristischen Präzision nicht entsprechende Sprache, wie: ruchlos, verrucht, schändlich. – Wenn neue Götter nur mit Zustimmung des Senates eingeführt werden dürfen und Kaiser Tiberius sich darüber hinwegsetzt, dann bedeutet decretum „Be­schluss“ und nicht Dekret, d.h. der kaiserliche „Erlass“ (c. 5.1 = S. 121 f). Daran hängt auch das folgende Problem:

 

Ein zentrales Thema sollte besser ausgearbeitet sein, das in der Religionsgeschichte des römischen Imperiums immer wieder verwendet wird, aber auf unsicheren Funda­men­ten beruht: Wenn Tertullian den Christenverfolgern unterstellt, sie würden behaup­ten, non licet esse vos „es ist nicht erlaubt, dass Ihr existiert“ (apol. 4,4; Kommentar S. 112–115), dann geht es um das Problem der religio licita („zugelassene Religion“): Nur Tertullian verwendet diesen Begriff (ohne, dass er ihn als einen neuen Terminus einführte: apol 21,1). Haben die Juden diesen status erhalten, durch ein Gesetz?[4] Was ist mit der Anerkennung der Christen durch Kaiser Tiberius? Dieses grundsätzliche Argument verlangt tiefer greifende Behandlung (als im Kommentar geschehen, S. 315–317).

 

Ein weiteres Problem: Argumentiert Tertullian in der Gerichtsrede anders als sonst? Ein ausführlicher Abschnitt beschäftigt sich mit dem Problem der ‚leiblichen Aufer­stehung’ apol. 48,1–49,3. Hier geht Tertullian massiv gegen ‚die Philosophen‘ vor. Aber in seinem – späteren – Werk De anima nimmt er – gegen die biblischen Darstel­lungen – weitgehend die platonische Seelenlehre auf. Im Kommentar finde ich die Diskrepanz nicht erörtert; hier bleibt TG zu nahe bei seinem Text.

 

Religionsgeschichtlich ist der lokale Bezug des Saturn in Tertullians Nordafrika her­auszuarbeiten (S. 169). Dann: Was ist „alttestamentarische Reinheit“? (S. 179, Anm. 235). Zum Vorwurf der „Feinde des Menschengeschlechts“ ist Tacitus entsprechendes Urteil über Kaiser Nero hinzu zu nehmen. Wo historische Erklärungen gefordert wären, verweist TG nur auf andere Kommentare. Etwa das Problem des Tiberius als Proconsul in Africa sollte wenigstens als Problem vorgestellt werden (apol. 9,2). Oder der Phantasietitel eines centurio proconsularis, den Hieronymus (De viris illu­stribus 53) Tertullians Vater schenkt. – Insgesamt ist der Band sehr sorgfältig redigiert.

 

Der Kommentar von TG erweist sich als ein sehr gutes Instrument, das den für das Christentum wohl wichtigsten Text zwischen seiner Entstehung als Jesus-Bewegung und der konstantini­schen Anerkennung als Staatskirche in den Einzelheiten minutiös, in den großen Bezügen nicht immer ganz befriedigend erklärt. Die deutsche Stimme in der Forschung zur christlichen Spätantike (Patristik) hat wieder Gewicht.

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[1] Mitunter zu minutiös, wenn es um eindeutige Druckfehler geht, wie 129 A. 81 oder 135 A. 113. Das zeigt aber nur, dass TG alles sorgfältig registriert hat.

[2] Zu Recht hält sich TG weitgehend an die Ausgabe von E. Dekkers im Corpus Christianorum. SL 1 (1954), S. 77–171. Das lectio difficilior-Argument wendet er oft an.

[3] Tertullian, apol. 4,1 retorquebo.

[4] Aus seiner umfassenden Kenntnis der römischen Religionsgeschichte heraus kommt Jörg Rüpke, Die Religion der Römer. München: Beck 2001, 41f zu den Ergebnis, dass es keine solche vertraglich abgesicherte Zulassung als Sonderstatus gegeben hat. Gut zusammengefasst die Argumente in der englischen Wikipedia, s.v. religio licita.

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05. August 2011
Christoph Auffarth
Institut für Religionswissenschaft
Universität Bremen

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