Ausgangssperre gilt nicht für Seelsorgebesuche
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. (Alleinige Spaziergänge oder ähnliches sind bis Mitternacht erlaubt.) Eine Ausnahme gilt für die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten und für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Das heißt, Seelsorgebesuche können stattfinden. Die Ausgangssperre gilt ebenfalls nicht für unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder bei der Begleitung von Sterbenden.

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt